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Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
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§ 5 Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
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2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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3.
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Als förderndes Mitglied können dem Verein natürliche und juristische Personen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
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4.
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Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
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5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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a) Austritt b) Ausschluss c) Tod natürlicher Personen, juristische Personen durch Auflösung d) Auflösung des Vereins
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Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen, dazu ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
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§ 6 Organe
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